Der Förderverein und seine Ziele
Der Förderverein Grundschule Weener e.V. wurde 1996 gegründet. Wir verstehen uns als wichtiges Bindeglied zwischen Schülern, Eltern, Lehrern und Schulträger.
Als eingetragener, gemeinnütziger Verein haben wir uns das Ziel gesetzt, unsere Schule und ihre Kinder zu unterstützen. Dies geschieht durch die Bereitstellung finanzieller Mittel, durch die Mithilfe bei der Durchführung von Schulveranstaltungen und durch Mitgestaltung der Schule und dessen Umfeld.
Satzung
§ 1 – Name und Sitz
- Der Förderverein führt den Namen „Förderverein Grundschule Weener e. V.“.
- Sitz des Förderverein ist Weener
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und besitzt somit Rechtsfähigkeit.
§ 2 – Zweck
- Der Förderverein hat den Zweck, die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülern und Lehrern zu vertiefen, das Schulleben aktiv zu unterstützen, sowie die Öffentlichkeit mit den besonderen Problemen bekannt zu machen.
- Dies soll mit folgenden Mitteln erreicht werden:
- Mithilfe bei Gemeinschaftsveranstaltungen wie z. B. Schulfeste, kulturellen Veranstaltungen, Ausflüge usw.
- Unterstützung der schulischen Arbeit durch materielle und finanzielle Mittel.
- Diese Aufgaben können durch Beschluß der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder eingeschränkt werden, ohne daß es einer Satzungsänderung bedarf.
§ 3 – Gemeinnützigkeit/ Selbstlosigkeit
- Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Fördervereins.
§ 4 – Mittel des Fördervereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Förderverein durch
- Mitgliederbeiträge
- Geld- und Sachspenden
- Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
- sonstige Zuwendungen
§ 5 – Mitgliedschaft
- Mitglied des Fördervereins kann jeder werden, der den Zweck des Fördervereins unterstützt.
- Die Mitgliedschaft beginnt entsprechend der schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Fördervereins.
- Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- schriftliche Austrittserklärung
- Ausschluß
- Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Eingezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
- Über einen Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
§ 6 – Organe des Fördervereins
Die Organe des Fördervereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche auf der Homepage des Fördervereins zur Mitgliederversammlung einzuladen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Die Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren.
- Die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Fördervereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
- Vorschläge für die Arbeit des Fördervereins.
- Beschlußfassung über die Auflösung des Fördervereins.
- Beschlußfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
- Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
- Die Vertretung der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
- Die Beschlußfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder Satzung dem entgegenstehen.
- Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlußfassung geheim.
§ 8 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- vier Beisitzern
- Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden mit dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart vertreten.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fördervereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Förderverein- Vermögens und die Ausführung der Fördervereinsbeschlüsse.
- Zum Abschluss von Rechtsgeschäften bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit.
- Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden, indem die Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bzw. Nachfolger wählt.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind.
§ 9 – Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden protokolliert. Die Protokolle werden vom jeweiligen Leiter der Sitzungen und vom jeweiligen Protokollführer unterzeichnet.
§ 10 – Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
§ 11 – Kassen- und Vermögensverwaltung
- Dem Kassierer obliegt die Kassen- und Rechnungsführung des Fördervereins. Er hat dem Vorstand laufend über die Vermögensverwaltung zu berichten und jährlich Rechnung zu legen.
- Zur Leistung von Zahlungen ist der Kassierer berechtigt.
- Alle Einnahmen mit Mitteln des Fördervereins werden ausschließlich zur Erreichung des Fördervereins-Zwecks verwendet.
§ 12 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 – Fördervereinsauflösung
- Die Auflösung des Fördervereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Fördervereins an die Stadt Weener, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Grundschule Weener zu verwenden hat.
§ 14 – Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt am 06. Mai 1996 in Kraft.
Diese Satzung wurde geändert am 17. Oktober 2007.
Diese Satzung wurde geändert am 01. März 2010.
Diese Satzung wurde geändert am 13. März 2013.